Die Wohlverhaltensphase (Abtretungsfrist) dauert drei Jahre ab Verfahrenseröffnung. In dieser Zeit erfüllen Sie gesetzliche Obliegenheiten – Grundlage für die Restschuldbefreiung.
Was heißt das konkret für Sie?
- Erwerbsobliegenheit (§ 287b InsO): Angemessene Arbeit ausüben bzw. aktiv suchen; keine zumutbare Tätigkeit ablehnen
- Meldepflichten: Wohnsitz-/Arbeitswechsel unverzüglich melden
- Vermögenszuflüsse (§ 295 InsO): Erbschaften/Schenkungen hälftig, außergewöhnliche Gewinne vollständig herauszugeben
- Zahlungen ausschließlich an den Treuhänder; keine Sondervorteile für Einzelgläubiger
Gut zu wissen: Bei Erwerbsunfähigkeit oder Rente bleibt die Restschuldbefreiung möglich, wenn die übrigen Pflichten erfüllt und nachgewiesen werden.
Achtung: Schwere Pflichtverstöße können zur Versagung führen; geringfügige oder unverschuldete Verstöße sind heilbar.
Unterschied Privatinsolvenz vs. Regelinsolvenz
Bei Privatpersonen läuft die Wohlverhaltensphase automatisch nach klaren Regeln ab.
Unternehmen hingegen können die Phase aktiv gestalten, z. B. durch:
- Sanierung über einen Insolvenzplan
- Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters
- Verhandlungen mit Gläubigern über Fortführung oder Verkauf
Unternehmerische Verfahren sind komplexer – anwaltliche Begleitung ist hier praktisch unverzichtbar.
Stand: 09/2025 | Quelle: §§ 287b, 295 InsO