Rechtsanwältin Ruth Balduin | Insolvenzrecht für Privatpersonen und Unternehmen

Ablauf einer Schuldenregulierung –
klare Schritte zur Restschuldbefreiung

In sechs Schritten verständlich erklärt – rechtssicher und praxisnah für Betroffene in Euskirchen & Erftstadt.

Hochwertige Bildaufnahme einer professionellen Anwältin in einem modernen Büro mit Laptop, die Kompetenz und Vertrauen ausstrahlt.

Ich bin Ruth Balduin, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Insolvenzrecht. Ich begleite Sie vom ersten Überblick bis zur Restschuldbefreiung – mit klaren Schritten, verlässlicher Kommunikation und Lösungen, die wirklich tragfähig sind.

Ich vertrete ausschließlich Betroffene – niemals die Interessen von Gläubigern oder Insolvenzverwaltern.

So funktioniert die Schuldenregulierung

Im Folgenden sehen Sie die sechs Schritte des Verfahrens – von der ersten Bestandsaufnahme bis zur Restschuldbefreiung. Jeder Schritt ist im aufklappbaren Bereich ausführlich erklärt.

  • Schritt 1: Bestandsaufnahme & Beratung
  • Schritt 2: Außergerichtlicher Einigungsversuch
  • Schritt 3: Antragstellung beim Gericht
  • Schritt 4: Insolvenzverfahren
  • Schritt 5: Wohlverhaltensphase
  • Schritt 6: Restschuldbefreiung & Neubeginn

Der Ablauf einer Schulden­regulierung in 6 Schritten

Von der Bestandsaufnahme über den Einigungsversuch und den Antrag bis zur Restschuldbefreiung.

Am Anfang steht die vollständige Analyse Ihrer finanziellen Situation: Alle Verbindlichkeiten, Einnahmen/Ausgaben und Vermögenswerte werden strukturiert erfasst und rechtlich eingeordnet.

Was heißt das konkret für Sie?

  • Gemeinsame Erstellung der Gläubigerliste (Forderung, Aktenzeichen, Ansprechpartner)
  • Prüfung auf Berechtigung, Verjährung und Vollstreckungsstand
  • Bewertung von Vermögenswerten (Konten, Fahrzeuge, Immobilien, Ansprüche)

Erforderliche Unterlagen

  • Gläubigerliste mit Forderungshöhen und Adressen
  • Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
  • Aktuelle Kontoauszüge (mindestens 3 Monate)
  • Bescheide/Urteile zu strittigen Forderungen
  • Einkommensnachweise (3 Monate), Miet- und relevante Versicherungsverträge
  • Personalausweis, Arbeitsvertrag bzw. Renten-/ALG-Bescheid, Vollmachten/Bürgschaften

Tipp: Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller und präziser kann ich für Sie arbeiten.

Achtung: Unvollständige oder unrichtige Angaben können später die Restschuldbefreiung gefährden.

Typische Stolpersteine

  • Vergessene Gläubiger oder Nebenforderungen (Zinsen, Gebühren)
  • Fehlende Belege bei strittigen Forderungen
  • Unterschätzte Vermögenswerte (z. B. Ansprüche, Rückzahlungen)

Stand: 09/2025 | Quelle: § 305 InsO

Vor einem Verbraucherinsolvenzantrag ist der Einigungsversuch mit allen Gläubigern gesetzlich vorgeschrieben. Grundlage ist eine realistische Analyse Ihrer Zahlungsfähigkeit.

Was heißt das konkret für Sie?

  • Ausarbeitung eines tragfähigen Schuldenbereinigungsplans
  • Ansprache aller Gläubiger (Raten, Stundung, Teilverzicht, Kombi-Modelle)
  • Dokumentation der Reaktionen und Scheitergründe

Beispiele für Angebote

  • Ratenzahlung 60 Monate mit 30 % Nachlass
  • Einmalzahlung 20 % der Gesamtsumme gegen sofortige Erledigung
  • „Nullplan“ bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit/geringen Bezügen
  • Kombination Sofortzahlung + reduzierte Raten

Frist & Bescheinigung: Der Versuch muss innerhalb der letzten 6 Monate vor Antragstellung liegen; die Bescheinigung einer geeigneten Stelle/Person ist zwingend – das kann ich übernehmen.

Stand: 09/2025 | Quelle: § 305 InsO

Nach gescheitertem Einigungsversuch stellen wir den Antrag auf Verfahrenseröffnung und Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht.

Was heißt das konkret für Sie?

  • Einreichung Eröffnungsantrag + Antrag auf Restschuldbefreiung
  • Beifügen: Bescheinigung § 305 InsO, vollständige Gläubiger-/Vermögensverzeichnisse
  • Kostenstundung nach § 4a InsO bei Mittellosigkeit (Gerichts-/Verwalterkosten werden vorfinanziert)

Bearbeitungszeit (Erfahrung): 2–4 Monate; Rückfragen des Gerichts können die Dauer verlängern.


Besonderheit bei Unternehmen (Regelinsolvenz)

Bei Unternehmensinsolvenzen prüft das Gericht zusätzlich:

  • Liquidität und Überschuldung nach betriebswirtschaftlichen Kriterien
  • Fortführungsprognose des Unternehmens
  • Möglichkeit einer Eigenverwaltung oder eines Insolvenzplans

Für Geschäftsführer gelten strengere Pflichten: Der Antrag muss spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden.

Stand: 09/2025 | Quelle: §§ 13, 287, 4a, 305 InsO

Mit der Eröffnung verwaltet der Treuhänder (Privatinsolvenz) bzw. Insolvenzverwalter (Regelinsolvenz) das pfändbare Vermögen, verwertet Masse und verteilt Erlöse.

Was heißt das konkret für Sie?

  • Pfändbare Bezüge gehen an den Treuhänder/Verwalter
  • P-Konto einrichten, Existenzminimum bleibt verfügbar
  • Mitwirkungspflichten: Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen, Änderungen unverzüglich melden

P-Konto & Pfändungsfreigrenzen (01.07.2025–30.06.2026)

  • Gesetzlicher Grundfreibetrag 1.555,00 € mtl. (in der Praxis unpfändbar bis ca. 1.559,99 €)
  • Unterhalt: +585,23 € für die erste Person, +326,04 € je weitere

Achtung: Neue unangemessene Verbindlichkeiten oder Zahlungen an Einzelgläubiger können die Restschuldbefreiung gefährden.

Stand: 09/2025 | Quelle: §§ 35, 80, 287 InsO; § 850c ZPO; Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung 2025

Die Wohlverhaltensphase (Abtretungsfrist) dauert drei Jahre ab Verfahrenseröffnung. In dieser Zeit erfüllen Sie gesetzliche Obliegenheiten – Grundlage für die Restschuldbefreiung.

Was heißt das konkret für Sie?

  • Erwerbsobliegenheit (§ 287b InsO): Angemessene Arbeit ausüben bzw. aktiv suchen; keine zumutbare Tätigkeit ablehnen
  • Meldepflichten: Wohnsitz-/Arbeitswechsel unverzüglich melden
  • Vermögenszuflüsse (§ 295 InsO): Erbschaften/Schenkungen hälftig, außergewöhnliche Gewinne vollständig herauszugeben
  • Zahlungen ausschließlich an den Treuhänder; keine Sondervorteile für Einzelgläubiger

Gut zu wissen: Bei Erwerbsunfähigkeit oder Rente bleibt die Restschuldbefreiung möglich, wenn die übrigen Pflichten erfüllt und nachgewiesen werden.

Achtung: Schwere Pflichtverstöße können zur Versagung führen; geringfügige oder unverschuldete Verstöße sind heilbar.


Unterschied Privatinsolvenz vs. Regelinsolvenz

Bei Privatpersonen läuft die Wohlverhaltensphase automatisch nach klaren Regeln ab.
Unternehmen hingegen können die Phase aktiv gestalten, z. B. durch:

  • Sanierung über einen Insolvenzplan
  • Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters
  • Verhandlungen mit Gläubigern über Fortführung oder Verkauf

Unternehmerische Verfahren sind komplexer – anwaltliche Begleitung ist hier praktisch unverzichtbar.

Stand: 09/2025 | Quelle: §§ 287b, 295 InsO

Nach Ablauf der dreijährigen Abtretungsfrist entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung; sie gilt mit Fristablauf als erteilt.

Was heißt das konkret für Sie?

  • Beschluss über Restschuldbefreiung; öffentliche Bekanntmachung
  • Ausnahmen (§ 302 InsO): u. a. Geldstrafen/Geldbußen, vorsätzliche unerlaubte Handlung, schuldhaft nicht gezahlter Unterhalt, Steuerschulden bei Steuerstraftat
  • Sperrfrist: erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung frühestens nach 11 Jahren

Neubeginn: SCHUFA & Schuldnerverzeichnisse löschen Einträge in der Regel 3 Jahre nach Bekanntmachung des RSB-Beschlusses.

Stand: 09/2025 | Quelle: §§ 287, 300, 302 InsO; § 287a Abs. 2 InsO

Privatinsolvenz: Für Verbraucher und ehemalige Selbständige mit max. 19 Gläubigern, keine Arbeitnehmerverbindlichkeiten. Vereinfachtes Verfahren mit Treuhänder, automatische Restschuldbefreiung nach 3 Jahren.

Regelinsolvenz: Für Unternehmen, Selbständige mit mehr als 19 Gläubigern oder offenen Lohn-/Sozialschulden. Verfahren über Insolvenzverwalter, Gläubigerversammlung und ggf. Insolvenzplan.

  • Niedrigere Kosten und klarer Ablauf bei Privatinsolvenz
  • Komplexere Pflichten und höhere Risiken bei Regelinsolvenz
  • Restschuldbefreiung in beiden Verfahren nach 3 Jahren möglich

Stand: 09/2025 | Quelle: § 304 InsO

Insolvenzrecht – Klare Wege aus der Krise

Rechtsanwältin Ruth Balduin

Insolvenzrecht ist oft mit Unsicherheit verbunden. Wichtig ist: Sie sind damit nicht allein – es gibt klare Wege, die herausführen.

Wichtig zu wissen: Ich übernehme keine Insolvenzverwaltung. Mein Auftrag ist es, ausschließlich an Ihrer Seite zu stehen und Ihre Interessen als Anwältin zu vertreten.

Mein Ziel: Ihre Situation realistisch einschätzen, Chancen klar aufzeigen und Sie Schritt für Schritt begleiten – transparent, strukturiert, verständlich.

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